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Wann zählt der Wintergarten zur Wohnfläche?

Wann zählt Wintergarten zur Wohnfläche?

Ob und in welchem Umfang der Wintergarten zur Wohnfläche zählt, ist wichtig für die Wohnflächen­berechnung. Die Fläche kann sich bedeutend auf den Mietpreis oder die anfallende Grundsteuer auswirken. Wichtig ist dabei die für die Berechnung verwendete Grundlage. Hier finden Sie alle Infos zum Thema.

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Wohnfläche: Berechnungsgrundlagen

Essentiell bei der Ermittlung der Wohnfläche ist die dafür genutzte Berechnungsgrundlage. In Deutschland treffen Sie dabei im Regelfall auf zwei gesetzliche Grundlagen, nach denen die Wohnfläche unterschiedlich berechnet wird:

Wohnfläche berechnen mit Taschenrechner, Maßband und Hausplan
Je nachdem, welche der beiden Grundlagen zur Berechnung herangezogen wird, fallen natürlich auch die endgültigen Mietkosten aus.

Wohnflächenverordnung

Bei der Wohnflächenverordnung handelt es sich um eine Berechnungsgrundlage, die in ganz Deutschland gültig ist. Sie darf vom Vermieter ausgewählt werden, solange es sich nicht um ein Mietobjekt handelt, dass öffentlich gefördert wurde. In diesem Fall – dem sogenannten preisgebundenen Wohnraum – ist die WoFlV immer anzuwenden. Für viele Mieter ist die WoFlV sowieso die bevorzugte Variante zur Wohnflächenberechnung, da sie ausschließlich die Wohnfläche und keine weiteren Nutzflächen in die Ermittlung einschließt.

Das zeigt sich ebenfalls bei Wintergärten. Sie werden zwar immer zur Wohnfläche gezählt, doch handelt es sich dabei um unterschiedliche Prozentsätze abhängig vom Typ des Wintergartens. Wichtig für die Berechnungsgrundlage ist hier, ob es sich um einen beheizten oder unbeheizten Wintergarten handelt.

Mietvertrag
Hinweis:

Die Wohnflächenverordnung kommt nicht bei Mietverträgen zum Einsatz, die vor dem 1. Januar 2004 unterzeichnet wurden. Für diese findet die Zweite Berechnungsverordnung (II BV), der Vorgänger der WoFlV, Anwendung.

DIN 277

Im Gegensatz zur WoFlV handelt es sich bei der DIN 277 um eine Berechnungsgrundlage, die die Wohnfläche nicht spezifisch definiert. Sie unterscheidet ausschließlich zwischen Nutz- und Verkehrsflächen. Das heißt, Vermieter dürfen anstelle der Wohnräumlichkeiten die gesamte Nutzfläche als Wohnfläche angeben. Das schließt Wintergärten komplett mit ein. Falls Sie beispielsweise eine Wohnung mit einem 20 Quadratmeter großen Wintergarten mieten wollen, zählt dieser immer vollständig zur Wohnfläche dazu. Die DIN 277 wird von vielen Vermietern bevorzugt, da mehr Fläche zur Verfügung steht, was sich natürlich auf die endgültige Miete auswirkt.

Tipp:

Prüfen Sie immer die Wohnfläche anhand der Berechnungsgrundlage, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben. Falsche Angaben können zu einer deutlich höheren Miete führen, was sich durch eine genaue Überprüfung verhindern lässt.

Beheizt oder nicht

Beheizter Wintergarten
Beheizte Wintergärten gehen immer vollständig in die Wohnflächenberechnung ein.

Ob ein Wintergarten beheizt oder unbeheizt ist, wirkt sich deutlich auf die Wohnflächenberechnung bei der Verwendung der WoFlV aus. Während der Wintergarten bei der DIN 277 immer komplett zur Wohnfläche zählt, sieht es bei der WoFlV anders aus:

  • nicht beheizt: 50 Prozent der Fläche
  • beheizt: 100 Prozent der Fläche

Das heißt, wenn Sie einen beheizten Wintergarten mit einer Grundfläche von 20 Quadratmetern haben, müssen Sie diesen nach der Verwendung der WoFlV vollständig zur Wohnfläche dazurechnen. Bei einem durchschnittlichen Mietpreis von neun Euro pro Quadratmeter wären das 180 Euro, die zur Miete hinzugerechnet würden. Bei einem unbeheizten Wintergarten sieht die Rechnung dagegen wie folgt aus:

  • 20 m² Wohnfläche : 2 = 10 m² Berechnungsfläche
  • 10 m² x 9 Euro Mietpreis = 90 Euro zusätzliche Miete

Häufig gestellte Fragen

Ist der Wintergarten für die neue Grundsteuerverordnung relevant?

Ja. Die neue Grundsteuerverordnung schließt beheizte und unbeheizte Wintergärten ebenfalls mit ein. Das heißt, der Wintergarten wird in die neue Grundsteuererklärung integriert. Er gehört dort wie gewohnt zur Wohn- und nicht zur Nutzfläche und wird entsprechend verrechnet.

Zählen Terrassen und Balkone zur Wohnfläche?

Ja, Terrassen und Balkone gehören im Regelfall ebenfalls zur Wohnfläche und werden aus diesem Grund in die Flächenberechnung integriert. Wichtig ist dabei wieder der Unterschied zwischen den verwendeten Berechnungsgrundlagen. Wird die Wohnflächenverordnung verwendet, werden maximal 25 bis 50 Prozent, nach DIN 277 die gesamte Fläche dazugezählt.

Was ist der Unterschied zwischen Nutzfläche und Wohnfläche?

Theoretisch sind alle Flächen in Häusern und Wohnungen eine Nutzfläche. Dennoch sind nicht alle Nutzflächen gleich eine Wohnfläche. Die Wohnfläche schließt alle Flächen ein, die primär den Wohnräumlichkeiten zuzurechnen sind, zum Beispiel Schlafzimmer, Bäder und Wintergärten. Reine Nutzflächen dagegen werden für Räumlichkeiten verwendet, die nicht zum Wohnen konzipiert sind. Zu diesen zählen beispielsweise Keller (wenn nicht zu Wohnzwecken umgebaut), Wasch- und Heizräume.

Autor Mirko

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