Wann zählt der Wintergarten zur Wohnfläche?
Inhaltsverzeichnis
Ob und in welchem Umfang der Wintergarten zur Wohnfläche zählt, ist wichtig für die Wohnflächenberechnung. Die Fläche kann sich bedeutend auf den Mietpreis oder die anfallende Grundsteuer auswirken. Wichtig ist dabei die für die Berechnung verwendete Grundlage. Hier finden Sie alle Infos zum Thema.
Wohnfläche: Berechnungsgrundlagen
Essentiell bei der Ermittlung der Wohnfläche ist die dafür genutzte Berechnungsgrundlage. In Deutschland treffen Sie dabei im Regelfall auf zwei gesetzliche Grundlagen, nach denen die Wohnfläche unterschiedlich berechnet wird:
- Wohnflächenverordnung (WoFlV)
- DIN 277
Wohnflächenverordnung
Bei der Wohnflächenverordnung handelt es sich um eine Berechnungsgrundlage, die in ganz Deutschland gültig ist. Sie darf vom Vermieter ausgewählt werden, solange es sich nicht um ein Mietobjekt handelt, dass öffentlich gefördert wurde. In diesem Fall – dem sogenannten preisgebundenen Wohnraum – ist die WoFlV immer anzuwenden. Für viele Mieter ist die WoFlV sowieso die bevorzugte Variante zur Wohnflächenberechnung, da sie ausschließlich die Wohnfläche und keine weiteren Nutzflächen in die Ermittlung einschließt.
Das zeigt sich ebenfalls bei Wintergärten. Sie werden zwar immer zur Wohnfläche gezählt, doch handelt es sich dabei um unterschiedliche Prozentsätze abhängig vom Typ des Wintergartens. Wichtig für die Berechnungsgrundlage ist hier, ob es sich um einen beheizten oder unbeheizten Wintergarten handelt.
DIN 277
Im Gegensatz zur WoFlV handelt es sich bei der DIN 277 um eine Berechnungsgrundlage, die die Wohnfläche nicht spezifisch definiert. Sie unterscheidet ausschließlich zwischen Nutz- und Verkehrsflächen. Das heißt, Vermieter dürfen anstelle der Wohnräumlichkeiten die gesamte Nutzfläche als Wohnfläche angeben. Das schließt Wintergärten komplett mit ein. Falls Sie beispielsweise eine Wohnung mit einem 20 Quadratmeter großen Wintergarten mieten wollen, zählt dieser immer vollständig zur Wohnfläche dazu. Die DIN 277 wird von vielen Vermietern bevorzugt, da mehr Fläche zur Verfügung steht, was sich natürlich auf die endgültige Miete auswirkt.
Beheizt oder nicht
Ob ein Wintergarten beheizt oder unbeheizt ist, wirkt sich deutlich auf die Wohnflächenberechnung bei der Verwendung der WoFlV aus. Während der Wintergarten bei der DIN 277 immer komplett zur Wohnfläche zählt, sieht es bei der WoFlV anders aus:
- nicht beheizt: 50 Prozent der Fläche
- beheizt: 100 Prozent der Fläche
Das heißt, wenn Sie einen beheizten Wintergarten mit einer Grundfläche von 20 Quadratmetern haben, müssen Sie diesen nach der Verwendung der WoFlV vollständig zur Wohnfläche dazurechnen. Bei einem durchschnittlichen Mietpreis von neun Euro pro Quadratmeter wären das 180 Euro, die zur Miete hinzugerechnet würden. Bei einem unbeheizten Wintergarten sieht die Rechnung dagegen wie folgt aus:
- 20 m² Wohnfläche : 2 = 10 m² Berechnungsfläche
- 10 m² x 9 Euro Mietpreis = 90 Euro zusätzliche Miete
Häufig gestellte Fragen
Ja. Die neue Grundsteuerverordnung schließt beheizte und unbeheizte Wintergärten ebenfalls mit ein. Das heißt, der Wintergarten wird in die neue Grundsteuererklärung integriert. Er gehört dort wie gewohnt zur Wohn- und nicht zur Nutzfläche und wird entsprechend verrechnet.
Ja, Terrassen und Balkone gehören im Regelfall ebenfalls zur Wohnfläche und werden aus diesem Grund in die Flächenberechnung integriert. Wichtig ist dabei wieder der Unterschied zwischen den verwendeten Berechnungsgrundlagen. Wird die Wohnflächenverordnung verwendet, werden maximal 25 bis 50 Prozent, nach DIN 277 die gesamte Fläche dazugezählt.
Theoretisch sind alle Flächen in Häusern und Wohnungen eine Nutzfläche. Dennoch sind nicht alle Nutzflächen gleich eine Wohnfläche. Die Wohnfläche schließt alle Flächen ein, die primär den Wohnräumlichkeiten zuzurechnen sind, zum Beispiel Schlafzimmer, Bäder und Wintergärten. Reine Nutzflächen dagegen werden für Räumlichkeiten verwendet, die nicht zum Wohnen konzipiert sind. Zu diesen zählen beispielsweise Keller (wenn nicht zu Wohnzwecken umgebaut), Wasch- und Heizräume.