Streusalz: wo ist der Einsatz verboten?
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Mit dem Winter kommt die Kälte – und damit auch Schnee und Eis, die durch Eigentümer und Mieter von Gehwegen zu räumen sind. Dabei ist der Einsatz von Streusalz in den meisten Kommunen und Städten verboten.
Hier ist Streusalz verboten
Es gibt in Deutschland keine auf Bundes- oder Länderebene einheitlich gestaltete Regelung bezüglich der Verwendung von Streusalz durch Privatpersonen. Stattdessen legt jede Stadt, Kommune oder Gemeinde selbst fest, ob sie die Nutzung des Mittels erlaubt oder nicht. Mittlerweile ist jedoch in fast allen Orten ein Verbot zur Streusalznutzung erlassen worden. Ob Ihr Wohnort die Verwendung des Streumittels ebenfalls verbietet, erfahren Sie durch ein Nachfragen bei der für den Winterdienst zuständigen Stelle im Rathaus Ihres Heimatortes. Größere Städte und Gemeinden haben entsprechende Verordnungen auch im Internet veröffentlicht, wo sie sich durch die Eingabe von „Streusalz Ortsname“ in den bekannten Suchmaschinen schnell finden lassen.
Ausnahmeregelungen
Hinsichtlich des Einsatzverbotes von Streusalz gibt es in manchen Kommunen oder Gemeinden jedoch auch Ausnahmen: So darf das Mittel bei extremen Wetterlagen, wozu beispielsweise Blitzeis gehört, durch Privatleute genutzt werden. Allerdings treten solche Ereignisse nur selten auf, normaler nächtlicher Schneefall zählt nicht dazu – auch wenn es sich um sehr große Schneemengen handelt. Fragen Sie sicherheitshalber vor einer möglichen Verwendung von Streusalz bei den Behörden nach und lassen Sie sich eventuelle Ausnahmeregelungen in der Satzung zeigen bzw. schriftlich geben. So sind Sie im Zweifelsfalle vor rechtlichen Folgen geschützt.
Gründe
Vielleicht fragen Sie sich, warum Streusalz eigentlich verboten ist. Schließlich handelt es sich im Grunde um völlig ungiftiges Kochsalz – oder? Tatsächlich besteht Streusalz als demselben Natriumchlorid, welches wir auch zum Kochen verwenden. Allerdings ist das Mittel mit einigen Zusatzstoffen, beispielsweise Rieselhilfen für eine leichtere Verteilung, versetzt. Diese erklären jedoch nicht die Gefährlichkeit des Stoffes, denn Streusalz in großen Mengen hat extrem ungünstige Auswirkungen auf die Umwelt:
- sickert mit Tauwasser und Regen in Boden
- verunreinigt Grundwasser
- versalzt Böden
- Bäume, Sträucher und andere Pflanzen nehmen Salz über Wurzeln auf
- infolgedessen ist Wasseraufnahme gestört
- Trockenschäden, Krankheiten und Absterben drohen
- korrosive Wirkung auf Bauwerke und Fahrzeuge (z. B. Autoreifen)
- verursacht Verätzungen und Kontaktschäden an der Haut von Menschen und Tieren (z. B. an den Pfoten von Hunden und Katzen)
Alternativen und ihre Verwendung
Statt dem verbotenen Streusalz gibt es zudem einige wirkungsvolle Alternativen, die außerdem ökologisch unbedenklich sind. Hierzu zählen beispielsweise
- Sand
- Kies
- Splitt
- Ton- oder Lavagranulat
- Streumittel mit dem „Blauen Engel“
Im Gegensatz zu Streusalz tauen diese Streumittel das Eis nicht auf, sondern setzen sich in der Oberfläche fest und machen diese deshalb gut begehbar. Allerdings lässt sich Wirkung mit jedem Schneefall nach, schließlich bedeckt der neue Schnee Sand und Co., weshalb die Mittel immer wieder aufs Neue ausgebracht werden müssen. Die Anwendung ist denkbar unkompliziert:
- Fläche mit Schneeschieber und Besen weitestgehend räumen
- Streumittel gleichmäßig ausbringen
- dünne Schicht genügt
- Vorgang bei Bedarf wiederholen
Manche Gemeinden verbieten übrigens nicht nur die Verwendung von Streusalz, sondern schreiben auch für Privatpersonen bestimmte Streumittel vor. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob eine solche Regelung auch bei Ihnen zutrifft – anderenfalls können bei Zuwiderhandlung empfindliche Bußgelder drohen.
Häufig gestellte Fragen
Der Paragraf 823 des BGB schreibt für Privatpersonen eine Schadensersatzpflicht fest, wenn andere durch ihre (nicht erfolgten) Handlungen zu Schaden kommen. Dies hat auch Auswirkungen im Winter, denn Hauseigentümer unterliegen der Räum- und Streupflicht. Das bedeutet, sie müssen private und öffentliche Wege vor und rund ihrem Haus von Schnee und Eis befreien und diese gefahrlos begehbar machen. Dies sollte regelmäßig im Zeitraum zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends erfolgen – auch an Sonn- und Feiertagen.
In Mietshäusern ist grundsätzlich der Hauseigentümer, ergo Vermieter, für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht verantwortlich. Hierzu kann er die erforderlichen Arbeiten entweder selbst durchführen, damit eine Fachfirma beauftragen oder diese Aufgaben per Regelung im Mietvertrag dem oder den Mieter(n) übertragen. Doch Vorsicht: Auch wenn die Mieter vertraglich zur Räumung und Streuung verpflichtet wurden, verbleibt die Kontrollpflicht immer beim Vermieter! Dieser kann im Falle von Schadensersatzansprüchen schließlich auch haftbar gemacht werden.