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Grenzbebauung | Der richtige Abstand zum Nachbarn

Zu der Grundstücksgrenze muss bei einem Bauvorhaben, wie beispielsweise einem Gartenhaus, ausreichend Abstand gehalten werden. Wie groß die Abstandsfläche sein muss und welche Stellen verantwortlich sind, erfahren Sie hier.

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Was ist Grenzbebauung?

Als Standard und Orientierung gilt in Deutschland ein Abstand von drei Metern zur Grenze. Soll das Bauwerk näher stehen, gilt es hingegen als Bebauung der Grenze.
Eine genaue Reglementierung findet sich in der jeweiligen Landesbauordnung. Zudem ist natürlich das jeweilige Bauamt zuständig.

Dabei werden zusätzlich Unterschiede zwischen verschiedenen Bauwerken gemacht. Ein Carport oder ein kleines Gartenhaus unterliegt also anderen Regeln als ein mehrstöckiges Wohnhaus.

Hinweis:

Drei Meter gelten lediglich als absolutes Minimum und als Anhaltspunkt. Für das Festlegen des tatsächlich einzuhaltenden Abstandes wird hingegen die Abstandsfläche berechnet.

Abstandsfläche berechnen

Es ist ein erheblicher Unterschied, ob der Nachbar eine drei Meter hohe Steinmauer direkt vor Ihrem Wohnzimmerfenster errichten will oder lediglich einen niedrigen Zaun aus Holz oder Metall, um den Garten hundesicher zu gestalten. Daher gibt es außer dem Mindestabstand keine pauschalen Maße. Stattdessen wird dieser mit einer Formel berechnet.

Benötigt werden:

  • Dachhöhe
  • Gebäudehöhe
  • jeweilig geltender Multiplikationsfaktor

Er errechnet sich wie folgt:

Abstandsfläche (TA) = Multiplikationsfaktor x (Gebäudehöhe + Dachhöhe)

Hinzu kann noch kommen, dass die Dachhöhe nur teilweise angerechnet wird, wenn die Neigung gering ist.

Ein Beispiel kann das verdeutlichen:

Am Dorfrand soll ein Einfamilienhaus entstehen. Das Gebäude selbst ist sechs Meter hoch und hat ein drei Meter hohes Dach. Allerdings ist die Dachneigung so gering, dass lediglich ein Drittel davon angerechnet wird. Der Multiplikationsfaktor liegt bei eins.

Daraus ergibt sich nun diese Rechnung:

  • Multiplikationsfaktor
  • Gebäudehöhe 6,0 m
  • Dach 3,0 m (Anrechnung nur 1/3)

TA = 1 x (6 + 1/3 x 3) = 1 x (7) = 7 m

Eine Entfernung von sieben Metern zur Grundstücksgrenze ist also einzuhalten. Ein Unterschied findet sich bei Kerngebieten in Bayern. Stünde das Haus mitten im Dorfkern, läge der Faktor bei lediglich 0,5. Es müsste also nur die Hälfte und damit 3,5 Meter entfernt sein.

Grenzbebauung: Formel zur Berechnung
Tipp:

Bereits hierbei zeigt sich, wie komplex dieses Thema ist. sichern Sie sich daher jeweils bei den zuständigen Behörden und Ihren Nachbarn ab, auch wenn Sie nur einen kleinen Schuppen bauen möchten. Dadurch können Sie spätere Streitigkeiten verhindern.

Regelung in Bundesländern B bis M

Baden-Württemberg

Die Landesbauverordnung des Bundeslandes Baden-Württemberg legt die Regeln für die Bebauung in dem Paragraphen 4 fest. §5 und §6 sind speziell auf Abstände und Sonderfälle ausgelegt. Es wird eine Unterteilung in urbane, dörfliche und Industriegebiete getroffen. Der Mindestabstand liegt bei 2,5 Metern.

Bayern

Die Vorschriften der Landesbauordnung Bayern bezüglich des Abstandes sind im Artikel 6 festgehalten. Der Mindestabstand beträgt in den meisten Fällen 2,5 Meter, dies variiert jedoch abhängig von der jeweiligen Region und Gemeinde. Sonderfälle finden sich ebenfalls.

Berlin

In der Landesbauordnung für Berlin (BauO Bln) finden sich unter dem Paragraphen 6 alle Regelungen zu den notwendigen Abständen.

  • § 67 der BauO Bln zeigt Ausnahmen von der Abstandsregelung an
  • der Mindestabstand beträgt zwischen 2,5 und 3 Metern
  • es wird mit einem Faktor von 0,4 in Wohngebieten gerechnet
  • in Industrie- und Gewerbegebieten reicht für die Berechnung der Faktor 0,2
Hinweis:

Die vergleichsweise niedrigen Faktoren für die Berechnung der jeweiligen Abstandsflächen entstammt der Tatsache, dass Berlin eine sehr hohe Bevölkerungsdichte aufweist. Dadurch ist generell weniger Platz vorhanden, was keine großen Abstände zu Grenzen erlaubt.

Brandenburg

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) hält im § 6 fest, welche Abstände eingehalten werden müssen. Seit 2016 gelten dabei verschiedene Änderungen. Darunter:

  • die Reduzierung des Berechnungsfaktors auf 0,4 in Wohngebieten
  • in Industrie- und Gewerbegebieten beträgt der Faktor nur 0,2
  • Mindestabstand darf drei Meter nicht unterschreiten

Diese Regeln gelten, obwohl Brandenburg vergleichsweise gering besiedelt ist und noch zahlreiche Baugrundstücke erschlossen werden könnten. Allerdings besteht daran in abgelegeneren Gegenden außerhalb von der Nähe zu Berlin kaum Interesse. Daher werden die Richtlinien in den beliebteren Regionen gelockert.

Bremen

Die Bremer Landesbauordnung (BremLBO) schreibt im § 6 vor, welche Regeln eingehalten werden müssen. Dazu gehören unter anderem:

  • Abstand muss mindestens drei Meter zur Grenze betragen
  • Ausnahmen bilden sehr niedrige, die teilweise nur anderthalb Meter entfernt sein müssen
  • es werden die Faktoren 0,4 in Wohngebieten und 0,2 in Industrie und Gewerbegebieten verwendet
  • Höhe und Art der Gebäude spielen entscheidende Rollen

Hamburg

Die Hamburgische Bauordnung (HBauO) schreibt in § 6 vor, was bei der Bebauung erlaubt und was verboten ist. Hierbei handelt es sich unter anderem um:

  • in Wohngebieten Faktor 0,4 verwenden
  • Industrie- und Gewerbegebiete benötigen nur den Fakto 0,2
  • Mindestabstand von 2,5 Metern in allen Bereichen

Hessen

Der § 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) regelt die Grenzbebauung in dem Bundesland. Auch hier werden die Faktoren 0,4 für Wohngebiete und 0,2 für Gewerbe- und Industriegebiete verwendet. Der Mindestabstand beträgt in jedem Fall drei Meter.

Mecklenburg-Vorpommern

Auch in diesem Bundesland ähneln sich die Vorschriften. Sie sind in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in § 6 festgehalten.

  • Faktor 0,4 in Wohngebieten
  • Faktor 0,2 in Industrie- und Gewerbegebieten
  • minimaler Abstand zur Grundstücksgrenze drei Meter

Regelung in Bundesländern N bis T

Grenzbebauung: immer die gesetzlichen Bestimmungen beachten

Niedersachsen

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) führt in § 5 auf, welcher Abstand zum Nachbarn eingehalten werden muss. Dabei gilt:

  • Abstand muss mindestens drei Meter betragen
  • Faktor 0,5 in Wohngebieten
  • Faktor 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten

Nordrhein-Westfalen

Die Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ähnelt in den grundlegenden Regelungen zum Abstand vielen anderen Bundesländern. Der Mindestabstand muss in jedem Fall eingehalten werden und beträgt drei Meter. Hierzu gibt es nur sehr wenige Ausnahmen, beispielsweise bei kurzen Dachvorsprüngen, die lediglich 50 Zentimeter lang sein dürfen. Die Faktoren liegen in bewohnten Gebieten bei 0,5 und in industriellen und gewerblichen Abschnitten bei 0,25.

Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) schreibt im § 8 fest, woran Sie sich bei der Bebauung der Grundstücksgrenze halten müssen. Die wichtigsten Punkte umfassen:

  • Faktor 0,4 in Wohngebieten
  • Faktor 0,25 in Gewerbegebieten und Industrie
  • Mindestabstand drei Meter
Hinweis:

In Ballungsgebieten mit dichter Besiedlung bleibt der Mindestabstand bestehen. Es können allerdings Ausnahmen bei dem Faktor zur Berechnung gemacht werden.

Saarland

Die Landesbauordnung (LBO) von Saarland hat in Teil 2 § 7 vermerkt und unterscheidet sich wiederum nicht stark von den anderen Bundesländern.

  • Abstandsfläche in Wohngebieten mit dem Faktor 0,4 berechnen
  • bei Industriegebieten reichen 0,2 aus
  • Mindestabstand drei Meter

Sachsen

Die Bauordnung Sachsen (SächsBO) legt ebenfalls im § 6 fest, welche grundlegenden Regeln gelten. Bei diesen handelt es sich um:

  • Ausnahmen und kleinere Abstände sind in Gewerbegebieten möglich
  • Faktor in Wohngebieten 0,4
  • genereller Mindestabstand drei Meter

Sachsen-Anhalt

In der Bauordnung Sachsen-Anhalts (BauO LSA) wird im § 6 alles Wichtige zur Grenzbebauung und zu der Abstandsfläche zusammengefasst.

  • Faktor 0,4 in Wohngebieten
  • in Industriegebieten können kleinere Abstände möglich sein
  • Mindestabstand drei Meter

Schleswig-Holstein

Auch in Schleswig-Holstein gilt die LBO und der § 6 gibt eine wichtige Orientierung.

  • abhängig von Gebäudeart und Bereich sind sehr geringe Abstände möglich
  • in Wohngebieten gilt ein Faktor von 0,4
  • genereller Mindestabstand drei Meter

Thüringen

Die Thüringer Bauordnung (ThürBO) zeigt im § 6 alle wichtigen Regelungen auf. Bei diesen handelt es sich um:

  • Faktor in Wohngebieten 0,4
  • Gewerbegebiete und Industriegebiete Faktor 0,2
  • Mindestabstand drei Meter

Sonderregelungen und Ausnahmen

In jedem Bundesland finden sich Sonderregelungen für spezielle Bauwerke und Umstände. Abstände dürfen beispielsweise oftmals geringer sein, wenn es sich um ein kleines Gartenhaus, einen Carport oder niedrigere Errichtungen handelt. Hierfür muss allerdings zunächst eine Genehmigung von der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Autor Garten-Redaktion
Ich schreibe über alles, was mich in meinem Garten interessiert.

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