Bepflanzung auf der Grundstücksgrenze – was ist zu beachten?
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Hecken, die vor ungewollten Blicken schützen, Schatten Spenden und den Wind abbremsen erscheinen für viele die ideale Bepflanzung für die Grundstücksgrenze zu sein. Aber nicht nur diese können die Nachbarn verärgern, auch zu hohe Bäume und Büsche, aggressive Wurzeln und ein hohes Laubaufkommen sorgen regelmäßig für Streit und können dem Spaß am Garten verderben. Anstatt sonnenbadend im Grünen finden sich die Beteiligten dann oftmals beim Marathon durch Ämter oder gar vor Gericht wieder. Wer das verhindern möchte, sollte einiges beachten.
Regelungen und Gesetze
Bei der Bepflanzung auf der Grundstücksgrenze und des Gartens im Allgemeinen denken die meisten zunächst an dekorative Optik und angenehmen Duft, danach an Pflegeaufwand und Standortansprüche – Regelungen und Gesetze finden dabei weniger Beachtung. Gerade diese sollten aber auch jeden Fall herangezogen werden, um schon im Vorfeld Streitigkeiten zu verhindern. Wichtig ist hierbei, dass es keine deutschlandweiten Gesetze gibt. Stattdessen greift das Nachbarschafts- oder Nachbarrecht, das in jedem Bundesland unterschiedlich ausfällt.
Hecken
Die häufigste Bepflanzung auf der Grundstücksgrenze ist wohl die Hecke, denn deren Vorteile liegen auf der Hand. Sie hält Blicke fern, wirkt als Schmutzfang, bremst starke Winde und spendet Schatten. Zudem dient sie Vögeln als Nistplatz und Schutz. Damit beim Anlegen der Hecke kein Platz verloren geht, wird sie oftmals direkt an die Grundstücksgrenze oder den Zaun gepflanzt. Wie ungünstig das ist, fällt spätestens beim Schneiden auf. Zweige drücken sich durch den Zaun, bei laubabwerfenden Arten landen die Blätter beim Nachbarn und bei größeren Gewächsen sind Korrekturen der Außenseite nur noch durch akrobatische Verrenkungen oder durch Betreten des Nachbargrundstücks möglich.
Besser für Pflege und den Frieden ist es daher, die Hecke etwa einen halben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt zu pflanzen. Korrekturen sind dadurch auf dem eigenen Grundstück möglich, abgebrochene Zweige und Laub landen ebenfalls nicht beim Nachbarn.
Je nach angestrebter Höher der Hecke sollte aber natürlich wiederum das Nachbarrecht zurate gezogen werden.
Bäume und Sträucher
Bäume und Sträucher können beeindruckende Größen und Breiten erreichen und hierdurch schnell Grundstücksgrenzen überschreiten. Wieder können dadurch überhängende Äste und Laub zum Problem werden. Zudem gibt es oftmals Regelungen, bei denen sich der Pflichtabstand nach der Höhe des Gewächses richtet. Ein Strauch, der gerade einmal einen Meter hoch ist und bleibt, darf beispielsweise näher stehen als ein Baum mit fünf Meter Höhe.
Der etwas größere Abstand tut auch den Sträuchern und Bäumen selbst auf lange Sicht gut. Stehen sie zu nah an der Grenze, müssten sie permanent heruntergekürzt werden. Das vertragen nicht alle Arten auf Dauer, zudem wirken sie dann selten dekorativ. Auch ein erzwungenes Umsetzen bekommt vielen älteren Pflanzen nicht mehr, die Planung im Vorfeld ist also auf ganzer Linie besser und mit weniger Aufwand verbunden.
Wurzeln
Angehobene Gehwegplatten und Rasenkantensteine, Schäden an Wasserleitungen und Stolperfallen – gerade die Wurzeln von Bäumen können in Nachbars Garten zum leidigen Problem werden. Und für den Baumbesitzer teuer, denn dieser haftet – sofern sich beim Geschädigten keine Mitschuld findet – in vollem Maße. Das mag bei einem angehobenen Weg noch gehen, wachsen die Wurzeln aber unter das nachbarliche Haus oder die Garage und schädigen hier das Fundament, wird es richtig teuer. Versicherungen können die Kosten zwar tragen, bis sie diese übernehmen ist es jedoch ein langer Weg.
Sinnvoll ist es auch und vor allem aus diesem Grund, bei der Pflanzung eines Baums auf die unterirdische Wuchsrichtung zu achten und eine Wurzelsperre einzusetzen sowie den nötigen Abstand zur Grundstücksgrenze und dem eigenen Haus einzuhalten. Stand der Baum bereits auf dem Grundstück und soll er nicht direkt gefällt werden, muss dennoch nicht gehofft und gebetet werden, dass die Wurzeln keinen Schaden anrichten. Stattdessen sollte in regelmäßigen Abständen ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden, der potenzielle Probleme bereits erkennt, bevor sie teuer werden. Ideal sind Gartenbauer oder Forstwirte, die beispielsweise auch auf bruchgefährdete Äste hinweisen können.
Ausläufer
Ausläufer verursachen zwar selten schweren Schaden, können die Bepflanzung des nachbarlichen Gartens aber stören und ihr die Nährstoffe entziehen. Gewächse die Ausläufer bilden, sollten daher ebenfalls mit einer Wurzelsperre darin gehindert werden, sich im Garten nebenan auszubreiten. Ein bloßer Abstand von einem Meter hält sie in der Regel nicht allein davon ab.
Leichter Schattenwurf, Laub und Pollen
Sind Bewohner des angrenzenden Grundstücks gegen Pollen der eigenen Gewächse allergisch, können sie sich von diesen verständlicherweise gestört fühlen. Eine rechtliche Handhabe haben sie allerdings dadurch nicht, solange die Pflanzen im vorgeschriebenen Abstand zur Grenze stehen. Ebenso verhält es sich beim Schattenwurf. Verdunkelt eine Hecke Nachbars Blumenbeet, wurde aber entsprechend ihrer Höhe in ausreichendem Abstand gesetzt, muss sie nicht entfernt oder weiter zurückgeschnitten werden. Für laubabwerfende Gewächse, deren Blätter zwar nicht auf das angrenzende Grundstück fallen, durch den Wind aber dahin getragen werden, gilt selbiges.
Zur Erhaltung des friedlichen Nebeneinanderlebens können Absprachen und Kompromisse aber dennoch sinnvoll sein.
Fristen
Landen immer wieder Fallobst, Zweige und Blätter von Nachbars Gewächsen im eigenen Grundstück, weil diese zu nah an der Grenze stehen und nicht entsprechend verschnitten werden, kann die Störung selber behoben werden. Allerdings erst, nachdem dem Nachbar ausreichend Zeit zur Behebung des Problems eingeräumt wurde. Diese Frist muss ausreichend lang sein, damit Korrekturen nicht während der Wachstumsphase stattfinden.
Auch hier gilt wieder: Lieber bei Gemeinde- oder Stadtrat nachfragen. Denn wird dem Nachbarn eine vermeintlich ausreichende Frist gesetzt und dann selbst zur Schere gegriffen, kann dieser Schadensersatz verlangen. Sofern es hierdurch zu einer Beeinträchtigung des Gewächses kommt.
Mieter
Wer zur Miete wohnt und den Garten umgestalten möchte, sollte in jedem Fall den Eigentümer fragen sowie den Mietvertrag heranziehen.
Fazit
Wer sich bei der Bepflanzung von Grundstücksgrenze und Garten an die geltenden Regelungen und Gesetze hält und bei Bedarf den Eigentümer fragt, geht bereits im Vorfeld allen Problemen und begründeten Streitigkeiten aus dem Weg. Der anfängliche Aufwand kann also viel Ärger ersparen.