Wie hoch darf mein Nachbar seine Bäume wachsen lassen?
Inhaltsverzeichnis
Wenn ein Baum auf dem angrenzenden Nachbargrundstück wächst und wächst, kann er bald zu einem großen Ärgernis werden. Denn Schattenwurf, rutschiges Herbstlaub und herabfallende Früchte kennen keine Grundstücksgrenze. Zum Glück gibt es gesetzliche Regelungen, die helfen, dem ein Ende zu bereiten.
Freie Baumpflanzung auf eigenem Grundstück
Grundsätzlich steht es jedem Grundstücksbesitzer frei, sein Grundstück jederzeit nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Also auch Bäume zu pflanzen, die sehr hoch werden können. Jedoch dürfen Eigentümer der umliegenden Grundstücke durch einen zu hohen Baum keinen erheblichen Nachteil erleiden. Deswegen muss jeder, der einen Baum pflanzt, sich durchaus über Mindestabstände zur Grundstücksgrenze, maximale Baumhöhne und verpflichtende Rückschnitte kundig machen und natürlich auch einhalten.
Regulierung ist bundesweit uneinheitlich
Wenn es um das rechtlich Zulässige bei einer Baumpflanzung geht, werden häufig Gartenrecht und Nachbarsrecht erwähnt. Beide sind etwas kompliziert, denn es gibt sie in Wirklichkeit nicht. Was gemeinhin als Garten- oder Nachbarsrecht bezeichnet wird, ist ein Sammelsurium verschiedener Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechungen, die zur Anwendung kommen. Jedes Bundesland hat eigene Gesetzte und Verordnungen, sie sich zum Teil sehr unterscheiden. Kernstück dieser Regelungen ist der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze, daran geknüpft die Limitierung der Baumgröße.
Bestimmungen der Bundesländer
Die Verknüpfung von Baumhöhe und Mindestpflanzabstand nach Bundesländern:
Bundesland | Baumhöhe und Mindestpflanzabstand |
---|---|
Bayern | – niedriger als 2 m: 0,5 Meter – größer als 2 m: 2 Meter |
Baden-Württemberg | – niedriger als 1,8 m: 1 Meter – schwachwüchsige Kern- und Steinobstbäume: 2 Meter – mittelgroße Bäume, veredelte Obstbäume: 4 Meter – großwüchsige Bäume (Nadelbäume und Waldbäume): 8 Meter – alle anderen Bäume: 3 Meter |
Berlin | – Obstbäume ohne Hochstamm: 1 Meter – große, starkwüchsige Bäume: 3 Meter – alle anderen Bäume: 1,5 Meter |
Brandenburg | – Obstbäume: 2 Meter – alle anderen Bäume: 4 Meter – mind. ein Drittel der Wuchshöhe |
Hessen | – starkwüchsige Bäume: 2 Meter – Eichen, Linden, Pappeln, Walnussbäume: 4 Meter – starkwüchsige Kernobstbäume und veredelte Walnussbäume: 2 Meter – alle übrigen Bäume: 1,5 Meter |
Niedersachsen, Rheinland- Pfalz, Thüringen und Saarland | – niedriger als 1,2 m: 0,25 Meter – bis 2 m: 0,5 Meter – bis 3 m: 0,75 Meter – bis 5 m: 1,25 Meter – bis 15 m: 3 Meter – höher als 15 m: 8 Meter |
Nordrhein-Westfalen | – schwachwüchsige Kernobstbäume: 1 Meter – mittelstark wachsende Obstbäume: 1,5 Meter – stark wachsende Obstbäume: 2 Meter – andere starkwüchsige Bäume: 4 Meter – alle übrigen Bäume: 2 Meter |
Sachsen | – niedriger als 2 Meter: 0,5 Meter – über 2 Meter: 2 Meter |
Sachsen-Anhalt | – niedriger als 1,5 m: 0,5 Meter – bis zu 3 m: 1 Meter – bis zu 5 m: 1,25 Meter – bis zu 15 m: 3 Meter – höher als 15 m: 6 Meter |
Schleswig-Holstein | Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze muss ein Drittel der Gesamthöhe des Baumes betragen. |
Übrige Bundesländer
In Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Hamburg gibt es aktuell keine Gesetze betreffend Baumhöhe und Mindestabstand.
Rechte bei Verstößen
Ist der Baum des Nachbarn gem. aktuell geltender Regelung zu nah und/oder zu hoch, können Sie von ihm verlangen, dass er den Baum auf seine Kosten beseitigt oder auf die erlaubte Höhe zurückschneidet. Doch ob Sie in letzter Instanz eine Baumbeseitigung durchsetzen können, steht auf einem anderen Blatt, schließlich genießen auch Bäume einen gewissen Schutz. Gute Chancen haben Sie, wenn vom Baum nachweislich Gefahr für Ihr Gebäude ausgeht.
Verjährung
Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Dieser Spruch gilt auch im Nachbarschaftsrecht. Hält sich Ihr Nachbar nicht an den vorgegebenen Mindestabstand und maximal zulässige Baumhöhe, sollten Sie das früh reklamieren. Im Sinne einer friedlichen Nachbarschaft können Sie mit ihm möglicherweise eine gütliche Einigung erzielen. Ansonsten müssen Sie bei zuständiger Behörde Einspruch erheben. Schauen Sie allerdings fünf Jahre dem Baumwachstum tatenlos zu, sind ihre Ansprüche verjährt.
Häufig gestellte Fragen
Ein Baum auf der Grundstücksgrenze gehört beiden Grundstücksbesitzern. Wenn Sie ihn zurückschneiden oder fällen wollen, müssen Sie auch die Zustimmung des Nachbarn einholen. Anderenfalls hat er Ihnen gegenüber Anspruch auf Schadenersatz.
Ein Baum auf der Grundstücksgrenze gehört beiden Grundstücksbesitzern. Wenn Sie ihn zurückschneiden oder fällen wollen, müssen Sie auch die Zustimmung des Nachbarn einholen. Anderenfalls hat er Ihnen gegenüber Anspruch auf Schadenersatz.
Sie müssen dem Nachbarn die Gelegenheit geben, den Baum innerhalb eines annehmbaren Zeitraums selbst zurückzuschneiden. Regiert er nach zweimaliger Aufforderung nicht und besteht eine konkrete Gefährdung, ist es nach aktueller Rechtsprechung rechtens, dass Sie selbst die Äste abschneiden.
Es gibt kein gesetzlich garantiertes Anrecht auf viel Licht. Steht der Baum nach den geltenden Gesetzen korrekt, können Sie keine Fällung verlangen.