Wann darf man Hecken schneiden – das sagt das Gesetz zum Vogelschutz
Inhaltsverzeichnis
Seit 2010 regelt der Gesetzgeber mit der Novelle des Paragrafen 39 des Bundesnaturschutzgesetzes bundeseinheitlich den Rückschnitt von Hecken, Sträuchern, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen. Dabei legen die Vorschriften unter anderem zeitliche Grenzen fest, die jeder Gartenbesitzer kennen sollte. Ziel der Verfügung ist primär der Schutz brütender Vögel sowie des gesamten Ökosystems, das sich innerhalb von Hecken entwickeln kann. Da die konkrete Umsetzung Sache der Länder und Kommunen ist, gibt es regionale Unterschiede. Lesen Sie hier, was das Gesetz zum Vogelschutz sagt.
Konkret definiertes Zeitfenster
Im Paragrafen 39 Absatz 5 legt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fest, dass vom 1. März bis 30. September eine Hecke nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden darf. Diese Vorschrift betrifft sämtliche besiedelten und unbesiedelten Flächen, womit private Gärten und Grünanlagen eingeschlossen sind.
Pflegeschnitt ist erlaubt – mit einer Einschränkung
Ausdrücklich erlaubt sind im Gesetz zum Vogelschutz schonende Pflegeschnitte, die der Gesunderhaltung einer Hecke dienen. Diese Schnittmaßnahmen dürfen auch zwischen dem 1. März und 30. September durchgeführt werden.
Einzige Voraussetzung ist: Es befinden sich keine Nester brütender Vögel oder ähnliche Lebensstätten wild lebender Kleintiere innerhalb der Gehölze. Ohne vernünftigen Grund wild lebende Tiere in ihrem Lebensraum zu stören ist gemäß § 39, Absatz 1, Satz 3 grundsätzlich verboten, unabhängig von der Jahreszeit. So handeln Sie gesetzeskonform:
- Vor einem Pflegeschnitt die Hecke sorgfältig auf Nester und Kleintiere untersuchen
- Sind die Sträucher besiedelt oder haben Tiere hier Nahrungsvorräte angelegt, wird die Schnittmaßnahme vertagt
- Andernfalls aus der Form herausragende Zweige leicht einkürzen
- Erlaubt ist zudem das Ausputzen verwelkter Blüten
- Auslichten von Totholz darf ebenfalls erfolgen innerhalb der Schonfrist
Da ein radikaler Verjüngungsschnitt inmitten der Vegetationsphase ohnehin für die meisten Gehölzarten nicht sinnvoll ist, bedeutet das Bundesnaturschutzgesetz für den fachkundigen Gärtner keine wirkliche Einschränkung im Pflegeprogramm. Die beste Zeit für den Form- und Erhaltungsschnitt an Zier- und Nutzgehölzen ist im Spätwinter zwischen Ende Dezember und Mitte/Ende Februar.
Obacht
Wer zu Werke geht, obwohl sich Kleintiere in die Hecke für ihren Winterschlaf zurückgezogen haben oder hier einfach Schutz suchen vor Frost und Schnee, macht sich strafbar.
Fassadenbegrünung gilt als Hecke
Die Verordnungen des Erlasses zum Vogelschutz beziehen sich nicht nur auf frei stehende Hecken. Vielmehr gilt das Schnittverbot während der Sommermonate ebenso für eine Fassadenbegrünung. Hier finden Vögel ein sicheres Refugium, um ihren Nachwuchs groß zu ziehen, unerreichbar für Katzen und andere Räuber. Zwischen dem 1. März und 30. September ist es daher untersagt, Kletterpflanzen an Wänden, Zäunen oder Pergolen zu entfernen. Ein leichter Rückschnitt ist erlaubt, sofern im Vorfeld ausgeschlossen werden kann, dass sich keine Brutstätten im Geäst befinden.
Ausnahmen von der Regel
Die genannten Vorschriften rund um den Heckenschnitt und Vogelschutz gelten nicht, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Maßnahme handelt. Unter anderem nimmt die Verfügung hier Bezug auf die Verkehrssicherheit. Geht von einer Hecke eine Gefährdung aus, wird die Dringlichkeit von Schnittmaßnahmen oder einer Rodung über den Tierschutz gestellt. Das gilt beispielsweise dann, wenn nach einem Sturm die Hecke droht, auf die Straße oder den Bürgersteig zu kippen. In diesem Fall empfehlen wir, Kontakt mit der Naturschutzbehörde oder dem Ordnungsamt aufzunehmen, um bei Schnitt- und Rodungsarbeiten auf der sicheren Seite zu sein.
Eine weitere Ausnahme wird von Naturschützern kritisch gesehen. Das Gesetz sagt, dass für zulässige Bauvorhaben ein geringfügiger Gehölzbewuchs entfernt werden darf, sofern er die Verwirklichung des Bauvorhabens behindert. Da es an einer genauen Definition von ‚geringfügig‘ mangelt, wittern Tierschützer hier eine Hintertüre für willkürliche Rodungen von Hecken und Sträuchern. Tatsächlich unterliegt diese Maßnahme bereits im Rahmen des Bauantrags einer behördlichen Prüfung, die mit der entsprechenden Sensibilität für den Schutz der Vogelwelt stattfindet.
Regionale Vorschriften beachten
Der Gesetzgeber überträgt die Umsetzung des Gesetzes zum Vogelschutz den Ländern und Kommunen. Der definierte Zeitraum vom 1. März bis 30. September darf freilich auf Länderebene nicht verkürzt werden. Eine Ausweitung des Zeitfensters ist hingegen ebenso erlaubt, wie eine verschärfte Auslegung. Diese Flexibilität ist der Tatsache geschuldet, dass nicht in allen Regionen Deutschlands die gleiche Flora und Fauna herrscht. Die beiden folgenden Beispiele verdeutlichen die regionalen Unterschiede, nach denen die Vorschrift über den Heckenschnitt ausgelegt werden kann:
In Nordrhein-Westfalen wird § 39 Abs. 5 des BNatSchG wortgetreu übernommen. Hier sind Heckenschnitte und Auf-den-Stock-setzen zwischen den genannten Daten untersagt. Begründet wird die Auslegung einerseits mit dem Vogelschutz. Andererseits wird der radikale Rückschnitt der Äste bis auf ihre Stöcke als gravierender Einschnitt ins regionale Landschaftsbild gewertet.
In Hamburg dagegen wird besagter Paragraf differenzierter interpretiert. In diesem Bundesland sollte der Pflegeschnitt nicht vor dem 24. Juni stattfinden, dem Johannistag. Dabei darf nicht mehr als der jeweils jüngste Zuwachs eingekürzt werden.
Es sei Ihnen somit ans Herz gelegt, sich über die konkrete Regelung zu informieren, die in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune Geltung hat. Es ist keine Seltenheit, dass kleine Gemeinden individuelle Ziele im Tierschutz verfolgen und entsprechend strenge Regelungen aufstellen, nach denen sich Grundstücksbesitzer und Gärtner richten müssen.
Empfindliche Strafen
Mit erheblichen Geldbußen verleiht der Gesetzgeber seinen Verfügungen rund um den Heckenschnitt und Vogelschutz Nachdruck. Je nach Bundesland werden Gärtner bei Missachtung der Rechtsverordnungen erheblich zur Kasse gebeten. So wird in Niedersachsen die illegale Beseitigung von Hecken mit bis zu 25.000 Euro geahndet. In Bayern beläuft sich das Bußgeld auf immerhin bis zu 15.000 Euro. Die Strafen werden unabhängig davon verhängt, ob der Verstoß absichtlich oder fahrlässig erfolgte.
Fazit
Rund um den Hecken- und Gehölzschnitt ist der Vogelschutz in Deutschland von Bedeutung. Das Bundesnaturschutzgesetz legt unmissverständlich fest, dass zwischen dem 1. März und 30. September keine Hecke geschnitten, auf den Stock gesetzt oder gar gerodet werden darf. Wer diese Rechtsverordnung missachtet, kann mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro bestraft werden. Innerhalb dieser Schonfrist sind moderate Pflegeschnitte im Prinzip erlaubt. Die Schere darf freilich erst dann zum Einsatz kommen, wenn sich keine Vögel oder andere Kleintiere die Hecke als Kindergarten für ihren Nachwuchs ausgesucht haben. Diese Voraussetzung gilt auch während des Winterhalbjahres, denn die Störung wildlebender Tiere innerhalb ihres Lebensraumes ist ganzjährig verboten. Geht von Hecken hingegen eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit aus oder kommt eine behördliche Maßnahme zur Anwendung, wird der Vogelschutz dahinter zurückgestuft. Da die konkrete Umsetzung des Paragrafen 39 im BNatSchG Ländersache ist, sollten sich Gärtner vor einem Heckenschnitt mit den regionalen Vorschriften vertraut machen.